NACH OBEN

Anforderungen und Regelungen

1. Welche Anforderungen und Regelungen sind an den obligatorischen Auslandsaufenthalt geknüpft?

Für Studierende der Anglistik/Amerikanistik ist ein Auslandsaufenthalt mit den folgenden drei formalen Kriterien verpflichtender Bestandteil des B.A.-Studiums:

  • Aufenthalt in einem Land mit Englisch als (einer) Amtssprache
  • Geregelte Beschäftigung von mindestens sechs Wochen Dauer
  • bei Praktikum/Arbeit oder Sprachkurs: Tätigkeit von durchschnittlich mindestens 20 Zeitstunden pro Woche.

Der Auslandsaufenthalt dient der Vertiefung fachlicher, sprachlicher und landeskundlicher Kenntnisse, ist studien- und/oder berufsorientiert und wird mit sechs Kreditpunkten für das Anglistik/Amerikanistik-Studium kreditiert. Die Anerkennung erfolgt durch die Auslandsberatung. Studienleistungen werden durch die Studienfachberatung angerechnet.

Hinweis: Kriterium Nr. 2 meint, dass Sie einer nachweisbaren geregelten Beschäftigung für sechs zusammenhängende Wochen nachgehen. Wenn Sie die Arbeits- bzw. Ausbildungsstelle wechseln, sollten zwischen den beiden Zeiträumen nicht mehr als 3 freie Tage liegen. Eine Teilung des sechswöchigen Aufenthaltes in zwei oder mehrere kürzere Zeitabschnitte (z.B. mit Rückreise) ist demnach nicht möglich.

Für Studierende in besonderen Lebenslagen können unter Umständen Ausnahmen gestattet werden. Für diesbezügliche Anfragen wenden Sie sich bitte an die Studienfachberatung.

Neben den oben genannten formalen Kriterien unterliegt der Auslandsaufenthalt inhaltlich keinen Beschränkungen und es ist Ihnen somit freigestellt, ob Sie lieber im Ausland studieren, ein Praktikum machen, als Entwicklungshelfer arbeiten wollen oder vieles andere mehr. Jedoch sollten Sie die Besonderheiten beachten, die manche der möglichen Tätigkeiten für die Anerkennbarkeit mit sich bringen. Entsprechende Hinweise finden Sie in den Unterseiten zu den jeweiligen Tätigkeitsfeldern.

Eine Anmeldung vor Erbringung des Auslandsaufenthalts ist nicht erforderlich. Bei Unklarheiten über die Regelungen und Anforderungen sollten Sie jedoch unbedingt rechtzeitig die Auslandsberatung wahrnehmen.

2. Welche Form muss der Nachweis für die Anerkennung haben?

Das Dokument zum Nachweis des Auslandsaufenthaltes muss folgende Angaben enthalten:

  •     Anfangs- und Enddaten der Tätigkeit
  •     Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit (nur bei Praktikum, Au-pair u.Ä.)
  •     Kurze, grobe Beschreibung der Tätigkeit (nur bei Praktikum, Au-pair u.Ä.)
  •     Name und Adresse der ausstellenden Stelle
  •     Kontaktdaten der ausstellenden Person zum Zweck der Überprüfbarkeit (Name, E-Mailadresse, ggf. Telefonnummer, Internetseite)
  •     Ausstellungsdatum und Unterschrift des Ausstellers, ggf. Stempel

Das Dokument (z.B. eine Arbeitsbescheinigung) muss gegen Ende des Aufenthalts ausgestellt werden. Ein Praktikumsvertrag o.Ä., der vor Beginn oder zu Anfang der Tätigkeit ausgestellt wurde, ist nicht anerkennungsfähig. Zur Anerkennung muss das Dokument im Original vorgelegt werden. Eine elektronische Kopie o.Ä. reicht nicht.
Besonders bei selbstorganisierten Aufenthalten sind zur Anerkennung außerdem Reisedokumente, wie Flugtickets oder ein Reisepass mit Ein- und Ausreisevermerk, vorzulegen. Diese müssen vollständig sein und nachvollziehbar die Ein- und Ausreisedaten belegen.

3. Rückwirkende Anerkennung eines bereits erbrachten Auslandsaufenthalts

Rückwirkend können alle längeren, vor Studienbeginn absolvierten Auslandsaufenthalte (ca. 6-12 Monate) – etwa ab High School Level – anerkannt werden; kürzere dann, wenn sie maximal zwei Jahre vor Studienbeginn erfolgt sind. Dies können z.B. High School Years, Au-Pair- sowie Work & Travel-Aufenthalte, ein freiwilliges soziales Jahr oder Praktika sein. Die o.g. Regelungen gelten hierbei natürlich ebenfalls. Bitte beachten Sie zudem die besonderen Bedingungen einer rückwirkenden Anerkennung für den M.Ed. (Punkt 4, Hinweis 2).

4. Studienziel Lehramt mit einer modernen Fremdsprache (M.Ed.)

Für den Master of Education mit einer modernen Fremdsprache ist ein Auslandsaufenthalt von insgesamt mindestens drei Monaten erforderlich ist. Dieser kann jedoch in zwei Teile aufgeteilt werden, sodass sich folgende Möglichkeiten ergeben:

  • Studierende mit zwei modernen Fremdsprachen (z.B. Englisch und Italienisch/Französisch/Spanisch) können im Normalfall diese drei Monate mit den beiden, jeweils obligatorischen, sechswöchigen Auslandsaufenthalten abdecken, die sie in ihrem B.A.-Studium absolvieren müssen.
  • Studierende mit nur einer modernen Fremdsprache (Englisch) können entweder
    • den im B.A.-Studium obligatorischen sechswöchigen Auslandsaufenthalt absolvieren und einen zweiten Auslandsaufenthalt von mindestens sechs Wochen bis zum Ende ihres M.Ed.-Studiums ergänzen (6+6-Regelung)
    •  oder einen insgesamt mindestens dreimonatigen Auslandsaufenthalt während des B.A.-Studiums absolvieren (12-Regelung).

Hinweis 1: Hinsichtlich Aufenthaltsland und Mindeststundenanzahl gelten die o.g. Regelungen für den B.A.-Aufenthalt.

Hinweis 2: Ein rückwirkend anerkannter Auslandsaufenthalt (vor dem Studium absolviert), kann unabhängig von dessen Länge nur für den M.Ed. anerkannt werden, wenn er maximal zwei Jahre vor Studienbeginn (Ersteinschreibung) erfolgt ist. Wurde ein längerer Aufenthalt (min. 6 Monate), der mehr als zwei Jahre vor Studienbeginn erfolgt ist, für den B.A. rückwirkend anerkannt, müssen für das M.Ed.-Studium unter Umständen weitere sechs Wochen ergänzt werden.